Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

I. Allgemeines

Die AGBs der Schantl ITH Immobilientreuhand GmbH sind Bestandteil aller
Angebote, Kostenschätzungen und sonstiger rechtsgeschäftlicher Erklärungen des
Maklers sowie der von ihm abgeschlossenen Maklerverträge. Abänderungen oder
Nebenabreden bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für ein Abgehen von diesem
Schriftformerfordernis. Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder
werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Die Angaben zu den vermittelnden Immobilien basieren auf Informationen und
Unterlagen des Eigentümers/-Abgebers und sind ohne Gewähr sowie vorbehaltlich
eines Zwischenverkaufs/-Vermietung.

II. Inhalt des Maklervertrages

1. Der Makler wird bei Abschluss eines Maklervertrages damit betraut, die in
der Immobilienmaklerverordnung BGBl II 1996/297 idgF angeführten Geschäfte –
insbesondere Tausch, Kauf bzw. Verkauf von Liegenschaften,
Liegenschaftsanteilen, Wohnungseigentum sowie Mietverträge betreffend
Geschäftsräume, Wohnungen und Einfamilienhäusern sowie Pachtverträge betreffend
Liegenschaften und Unternehmen – zu vermitteln.

2. Im Falle des Abschlusses eines Alleinvermittlungsauftrages
verpflichtet sich der Auftraggeber, für das zu vermittelnde Geschäft keinen
anderen Makler in Anspruch zu nehmen. Wird der Alleinvermittlungsvertrag vom
Auftraggeber nach Ablauf der der vereinbarten Frist nicht schriftlich
verlängert, wandelt sich dieser in einen unbefristeten schlichten
Maklervertrag, der von beiden Vertragsteilen ohne Angabe von Gründen jederzeit
mit sofortiger Wirkung schriftlich aufgelöst werden kann. Im Rahmen eines
schlichten Maklervertrages ist der Auftraggeber berechtigt, auch andere
Immobilienmakler einzuschalten, verpflichtet zu setzen.

3. Dem Makler ist es gestattet, als Doppelmakler tätig zu sein, wird
aber bekannt gegeben, falls er mit dem zu vermittelnden Dritten in einem
familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis steht.

4. Der Makler ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Angaben des
Auftraggebers auf deren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, sondern darf auf deren
Richtigkeit vertrauen. Soweit der Auftraggeber dem Makler schuldhaft unrichtige
Informationen erteilt, haftet er dem Makler für diese dadurch entstehende
Schäden und (allenfalls frustrierte) Aufwendungen.

5. Der Auftraggeber verpflichtet sich neben der Zahlung einer Provision
gemäß Punk III. dieser AGB, den Makler bei Ausübung seiner
Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen und eine Weitergabe von
mitgeteilten Interessenten zu unterlassen. Der Auftraggeber wird den Makler
darüber hinaus bei einer Änderung seiner Vermiet-, Verpacht- bzw. Verkaufsabsichten
hierüber unverzüglich schriftlich informieren. Während der Dauer eines
allenfalls abgeschlossenen Alleinvermittlungsauftrages verpflichtet sich der
Auftraggeber darüber hinaus, dem Makler jene Personen unverzüglich schriftlich
bekannt zu geben, die sich direkt an den Auftraggeber gewendet haben.

III. Provision

1. Falls im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, gelten die in der
Immobilienmaklerverordnung BGBl II 1996/297 idgF angeführten
Höchstprovisionssätze zuzüglich 20 % UST als vereinbart.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Bezahlung der Provision an den
Makler, falls dieser dem Vertragspartner des Auftraggebers das betreffende
Objekt namhaft gemacht hat; die Provision gebührt dem Makler auch, wenn er in
anderer Weise als durch Namhaftmachung des betreffenden Objektes (z.B. durch
vermittelnde Tätigkeit) verdienstlich geworden ist.

3. Die Zahlung der Provision wird weites für den Fall vereinbart, dass
der Auftraggeber die vom Makler namhaft gemachten Interessenten einer anderen Person
weitergibt, mit welcher das Geschäft zustande kommt, oder ein gesetzliches oder
vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wurde, oder
wenn innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Auftrages mit einem
Interessenten, dem die Liegenschaft während der Vertragszeit namhaft gemacht
wurde, eine Miet- oder/bzw. Pacht- oder Kaufeinigung zustande kommt.

4. Darüber hinaus wird für die Dauer eines allenfalls abgeschlossenen
Alleinvermittlungsauftrages vereinbart, dass der Auftraggeber die Provision
auch dann zu zahlen hat, wenn – er den Alleinvermittlungsauftrag vertragswidrig
ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst oder – das Geschäft während der Dauer
des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines
anderen vom Auftraggeber beauftragten Makler oder auf andere Art zustande
gekommen ist – oder das im Alleinvermittlungsauftrag bezeichnete Geschäft wider
Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber
entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des
Geschäftes erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt.

5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen
Provisionsansprüche des Maklers aufzurechnen. Dieser Aufrechnungsverzicht gilt
nicht für Forderungen des Auftraggebers, welche vom Makler schriftlich
anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

IV. Nebenkostenübersicht und Rücktrittsrechte

Der Makler übergibt bzw. übermittelt dem Auftraggeber/-Interessent, persönlich,
per E-Mail oder es erfolgte bereits die Zustimmung zu den AGBs inklusive der
Nebenkostenübersicht sowie der allenfalls zukommenden Rücktrittsrechte nach
dem Konsumentenschutzgesetz (wenn der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 1
KSchG ist) und nach dem Bauträgervertragsgesetz (wenn Bauträgervertrag nach § 5
BTVG), wobei der Makler trotz größter Sorgfalt und Umsicht bei der Erstellung
der Nebenkostenübersicht keine wie immer geartete Haftung für die inhaltliche
Richtigkeit der darin erteilten Informationen übernimmt.

V. Verkaufspreis bei Anleger- und Vorsorgewohnungen

Wir weisen darauf hin, dass es sich hier um eine gewerbliche Immobilie
handelt, weshalb der ausgewiesene Preis jeweils als Nettobetrag (exklusive 20 %
UST) zu verstehen ist!

VI. Sonstige Bestimmungen

Als Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Maklervertrag wird wie
folgt vereinbart:

Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Makler und dem Auftraggeber
wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich für zuständigen Gerichtes
vereinbart. Soweit der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes ist und im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat oder im Inland beschäftigt ist, gilt diese
Gerichtsstandsvereinbarung gemäß § 14 Konsumentenschutzgesetz nur, wenn dadurch
die Zuständigkeit eines Gerichtes begründet wird, in dessen Sprengel der
Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung des Auftraggebers
liegt. Der Makler ist jedenfalls berechtigt, den Auftraggeber auch vor jedem sonstigen
gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstand zu klagen.

Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Makler und dem Auftraggeber
unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des
Internationalen Privatrechts.

Sollte Ihnen die durch die Firma Schantl ITH Immobilientreuhand GmbH angebotene Immobilie, z.B. durch Zusendung eines Exposés, bereits bekannt sein, so ist dies dem Unternehmen innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich mitzuteilen.

VII. Energieausweisvorlagegesetz (EAVG)

Information: Seit 1.1.2009 besteht für den Verkäufer/Vermieter die
Verpflichtung zur Vorlage eines gültigen Energieausweises. Im Falle der
Nichtvorlage gilt zumindest eine dem Alter und der Art entsprechende
Gesamtenergieeffizienz als vereinbart.

VIII. Nebenkostenübersicht und weitere Informationen

I. Kaufverträge

1. Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistungen………………3,5%

(Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen möglich)

2. Grundbucheintragungsgebühr (Eigentumsrecht)……………….1,1%

3. Kosten der Vertragserrichtung und grundbücherliche Durchführung nach
Vereinbarung im Rahmen der Tarifordnung des jeweiligen Urkunden-Errichters sowie
Barauslagen für Beglaubigungen und Stempelgebühren

4. Verfahrenskosten und Verwaltungsabgaben im Grundverkehrsverfahren
(länderweise unterschiedlich)

5. Förderungsdarlehen bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen –
Übernahme durch den Erwerber:
Neben der laufenden Tilgungsrate außerordentliche Tilgung bis zu 50% des auszuhaftenden Kapitals bzw. Verkürzung der Laufzeit möglich. Der Erwerber hat keinen Rechtsanspruch auf Übernahme eines Förderungsdarlehens.

6. Allfällige Anliegerleistungen laut Vorschreibung der Gemeinde
(Aufschließungskosten und Kosten der Baureifmachung des Grundstückes) sowie
Anschlussgebühren und –kosten (Wasser, Strom, Gas, Telefon etc.)

7. Vermittlungsprovision (gesetzlich vorgesehene Höchstprovision)

A) bei Kauf, Verkauf oder Tausch von 

  • ·Liegenschaften oder
    Liegenschaftsanteilen
  • ·Liegenschaftsanteilen, an
    denen Wohnungseigentum besteht oder vereinbarungsgemäß begründet
    wird
  • ·Unternehmen aller Art
  • ·Abgeltungen für Superädifikate
    auf einem Grundstück

B) bei Optionen:

  • ·50% der Provision
    gem. Punt 7.A
    ,
    welche im Fall des Kaufes durch den Optionsberechtigten angerechnet
    werden.
bei einem Wert
bis € 36.336,42…………je 4%
von € 36.336,43 bis € 48.448,49 je €1.453,46
ab € 48.448,51 je 3%
von beiden Auftraggebern (Verkäufer und Käufer)
je zzgl. 20% UST

II. Nebenkosten bei Hypothekardarlehen

1. Grundbucheintragungsgebühr…………………………………………………………….1,2%

2. Allgemeine Rangordnung für die Verpfändung…………………………..……….0,6%

3. Kosten der Errichtung der Schuldurkunde nach dem Tarif des jeweiligen
Urkunden-Errichters

4. Barauslagen für Beglaubigung und Stempelgebühren laut Tarif

5. Kosten der allfälligen Schätzung laut Sachverständigentarif

6.Vermittlungsprovisionen:
Darf den Betrag von 2% der Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern die Vermittlung im Zusammenhang mit einer Vermittlung gemäß § 15 Abs. 1 IMVO steht. Besteht kein solcher Zusammenhang, so darf die Provision oder sonstige Vergütung 5% der Darlehenssumme nicht übersteigen.

III Mietverträge

1. Vergebührung des Mietertrages
( § 33 TP 5 GebG): 1% des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. USt), höchstens das 18-fache des Jahreswertes, bei unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahreswertes.Seit 1.7.1999 ist der Bestandgeber (bzw.in dessen Vertretung z.B. der Makler, Hausverwalter, Rechtsanwalt oder Notar) verpflichtet, die Gebühr selbst zu berechnen und abzuführen. Bei befristeten Bestandsverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, sind die Gebühren ab dem Zeitpunkt mit dem Dreifachen des Jahreswertes begrenzt.

2. Vertragserrichtungskosten
nach Vereinbarung im Rahmen der Tarifforderung des jeweiligen Urkundenrichters.

3. Vermittlungsprovision:
Für die Berechnung der Provision wird der Bruttomietzins herangezogen. Dieser besteht aus: Haupt- oder Mietzins – anteilige Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben – Anteile für allfällige besondere Aufwendungen (z.B. Lift) – allfälliges Entgelt für mit vermietete Einrichtungs-und Ausstattungsgegenstände oder sonstige zusätzliche Leistungen des Vermieters.

Vermittlung
von Mietverträgen (Haupt- und Untermiete) über Wohnungen
Höchstprovision (zzgl. 20% UST)

Vermieter

Unbefristet
oder Befristet länger als 3 Jahre
3 BMM
Befristet
bis zu 3 Jahren
3 BMM
Vereinbarung
einer Ergänzungs-Provision bei Verlängerung oder Umwandlung in unbefristetes
Mietverhältnis
Ergänzung
auf Höchstbeitrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens
jedoch½ BMM
Vermittlung
von Wohnungen durch einen mit der Verwaltung des Objekts betrauten
Hausverwalter (nicht anzuwenden, wenn an der vermittelten Wohnung, Wohnungseigentum
besteht und Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer ist)

Höchstprovision (zzgl. 20% UST)

Vermieter

Unbefristet
oder Befristet länger als 3 Jahre
2 BMM
Befristung
auf mind. 2 jedoch nicht mehr als 3 Jahre
2 BMM
Befristung
kürzer als 2 Jahre
1 BMM
Vereinbarung
einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in unbefristetes
Mietverhältnis
Ergänzung
auf Höchstbeitrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer,
höchstens jedoch ½ BMM
Vermittlung
von Geschäftsräumen aller (Haupt-und Untermieten)

Höchstprovision (zzgl.20% UST)

Vermieter/Mieter

Unbefristet
oder Befristung länger als 3 Jahre
3 BMM 3 BMM
Befristung
auf mind. 2 jedoch nicht mehr als 3 Jahre
3 BMM 2 BMM
Befristung
kürzer als 2 Jahre
3 BMM 1 BMM
Vereinbarung
einer Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in unbefristetes
Miet-verhältnis
Ergänzung
auf Höchstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer
Die
Überwälzung der Vermieterprovison (max. 3 BMM) auf den Geschäftsraummieter
kann vereinbart werden (§ 12 IMVO).

IV.Nebenkosten Pachtverträge

1) Vergebührung des Pachtvertrages (§ 33 TP 5
GebGES) 1%des auf die Vertragsdauer entfallenden Bruttopachtzinses; bei
unbestimmter Vertagsdauer 1% des dreifachen Jahrespruttopachtzinses.

2) Vertragserrichtungskosten nach den Tarifen des
jeweiligen Urkundenerrichters

3) Vermittlungsprovision:

a)Pachtverhältnisse insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft

Für die Vermittlung der Verpachtung von Liegenschaften oder
Liegenschaftsteilen darf mit beiden Auftraggebern eine Provison vereinbart
werden, die mit einem Prozentsatz des auf die Pachtdauer entfallenden
Pachtzinses festgelegt ist.

Bei unbestimmter Pachtdauer…………………………………….5%
des auf 5 Jahre entfallenden Pachtzinses

Bei bestimmter Pachtdauer

Bis zu 6 Jahren ………….5% bis zu 12 Jahren ……….4%

bis zu 24 Jahren. ……….3% über 24 Jahre …………..2% jeweils plus 20% UST.

Für die Vermittlung von Zubehör darf zusätzlich jeweils eine Provision
von 3% des Gegenwertes plus 20% UST vereinbart werden.

b) Unternehmenspacht

Bei unbestimmter Pachtdauer
…………………….3facher monatlicher Pachtzins

Bei bestimmter Pachtdauer.

bis zu 5 Jahren…….5% bis zu 10 Jahren…….4% über 10
Jahre
…….3% jeweils plus 20% UST

Für die Vermittlung von Abgeltungen für Invetitionen oder
Einrichtungsgegenständen darf mit dem Verpächter oder Vorpächter 5% des vom
Pächter hiefür geleisteten Betrages vereinbart werden.

V. Nebenkosten bei der Vermittlung von Baurechten

Bei der Vermittlung von Baurechten beträgt die Höchstprovision jeweils
bei einer Dauer des Baurechts von 10 bis 30 Jahren 3%, über 30 Jahre 2%
(max.für 45 Jahre)des auf die Dauer des vereinbarten Baurechtes entfallenden
Bauzinses.

Bei einer Baurechtsdauer von mehr als 30 Jahren darf anstelle der 2%
eine Provisionspauschale in Höhe von jeweils 3% zzgl. UST berechnet vom Bauzins
für 30 Jahre vereinbart werden (Wertgrenzenregelung A§ 12 Abs 4 IMVO). Da die
Obergrenze mit 2% des auf 45 Jahre entfallenden Bauzinses limitiert ist, stellt
dieser Betrag unabhängig von einer länger vereinbarten Vertragsdauer
gleichzeitig die Höchstprovision dar.

Für die
Berechnung der Provisionsgrundlage ist die Umsatzsteuer nicht in den
Bruttomietzins einzurech­nen- Die Heizkosten sind ebenso wenig
mitteinzurechnen, wenn es sich um die Vermittlung von Mietver­hältnissen an
einer Wohnung handelt, bei der nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe
des Miet­zinses nicht frei vereinbart werden darf (Angemessener Mietzins,
Richtwertmietzins).
Eine Provision für besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5% kann zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden.III. Hinweis auf § 30b Konsumentenschutzgesetz sowie auf die Zulässigkeit der Doppelmaklertätigkeit§ 30b Der Immobilienmakler hat vor Abschluss des Maklervertrages dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, dass er als Makler einschreitet, und die sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluss des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision, ausweist. Die Höhe der Vermittlungsprovision ist gesondert anzurühren; auf ein all­fälliges wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis im Sinn des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauches als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler die Übersicht entsprechend richtigzustellen. Erfüllt der Makler diese Pflicht nicht spätestens vor Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten Geschäft, so gilt § 3 Abs 4 MaklerG. Aufgrund des bestehenden Geschäftsgebrauchs können Immobilienmakler auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers als Doppelmakler tätig sein. Wird der Immobilienmakler auftragsgemäß nur für eine Partei des zu vermittelnden Geschäftes tätig, hat er dies dem Dritten mitzuteilen.IV. Rücktrittsrechte1. Rücktritt vom Immobiliengeschäft nach § 30 a KSchG : Ein Auftraggeber (Kunde, der Verbraucher {,§ l KSchG) ist und seine Vertragserklärung

  • am Tag der erstmaligen
  • Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben hat,
  • seine Erklärung auf den
    Erwerb eines Bestandrechts (insbes. Mietrechts), eines sonstigen
    Gebrauchs­oder Nutzungsrechts oder des Eigentums gerichtet ist, und zwar
  • an einer Wohnung, an
    einem Einfamilienwohnhaus oder einer Liegenschaft, die zum Bau eines
    Ein-familienwohnhauses geeignet ist, und dies
  • zur Deckung des
    dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen
    Angehörigen dienen soll; kann binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt erklären.

Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher eine Zweitschrift der Vertragserklärung und eine Rücktrittserklärung erhalten hat, dh. entweder am Tag nach Abgabe der Vertragserklärung oder, sofern die Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung später ausgehändigt worden ist, zu diesem späteren Zeit­punkt.

Das Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen Besichtigung. Die Vereinbarung eines Angelds, Reuegelds oder einer Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 30 a KSchG ist unwirksam.

2. Rücktrittsrecht bei „Haustürgeschäften” nach § 3 KSchG

Ein Auftraggeber (Kunde, der Verbraucher §§ 1 KSchG) ist und seine
Vertragserklärung

– weder in Geschäftsräumen des Immobilienmaklers abgegeben,

noch die Geschäftsverbindung zur Schließung des Vertrages mit dem Immobilienmakler selbst angebahnt hat, kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche schriftlich seinen Rück­tritt erklären. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn dem Verbraucher eine „Urkunde” ausgefolgt wurde, die Namen und Anschrift des Unternehmers, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben und eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält.

Das Rücktrittsrecht erlischt bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung erst einen Monat nach beiderseiti­ger vollständiger Vertragserfüllung.

Anmerkung:
Nimmt der Verbraucher z. B. auf Grund eines Inserates des Immobilienmaklers mit

diesem Verbindung auf, so hat der Verbraucher selbst anqebahnt und daher –
gleichgültig, wo der Vertrag geschlossen wurde – kein Rücktrittsrecht gemäß §
3 KschG.

3. Das Rücktrittsrecht bei Nichteintritt maßgeblicher Umstände (§ 3a
KSchG)

Der Verbraucher kann von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag
schriftlich zurücktreten, wenn

  • ohne seine Veranlassung
  • maßgeblicher Umstände,
  • die vom Unternehmer als wahrscheinlich dargestellt wurden,
  • nicht oder in erheblichen geringerem Ausmaß eingetreten sind.Maßgebliche Umstände sind
  • die erforderliche Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten,
  • steuerrechtliche Vorteile,
  • eine öffentliche Förderung oder die Aussicht auf einen Kredit.

Die Rücktrittsfrist beträgt eine Woche ab Erkennbarkeit des
Nichteintritts für den Verbraucher, wenn er über diesen Rücktritt recht
schriftlich belehrt wurde. Das Rücktrittsrecht endet aber jedenfalls einen
Monat nach beidseitiger vollständiger Vertragserfüllung. Ausnahmen vom Rücktrittsrecht:

  • Wissen oder Wissen müssen den Verbraucher über den Nichteintritt
    bei den Vertragsverhandlungen.
  • Im einzelnen ausgehandelter Ausschluss des Rücktrittsrechtes
    (formularmäßig nicht abdeckbar}.
  • Angemessene Vertragsanpassung.

4. Das Rücktrittsrecht beim Bauträgervertrag nach § 5 BTVG

Mit dem Bauträgervertragsgesetz wurden Schutzbestimmungen für die Erwerber
von Rechten an erst zu errichtenden bzw. durchgreifend zu erneuernden Gebäuden,
Wohnungen bzw, Geschäftsräumen geschaffen. Das Gesetz ist nur auf
Bauträgerverträge anzuwenden, bei denen Vorauszahlungen von mehr als
Euro 145,35 pro Quadratmeter Nutzfläche zu leisten sind.

Der Erwerber kann von seiner Vertragserklärung zurücktreten, wenn ihm der
Bauträger nicht eine Woche vor deren Abgabe schriftlich folgendes mitgeteilt
hat:

  1. Alle wesentlichen Informationen über den Vertragsinhalt;
    1. wenn allfällige Rückforderungsansprüche des
      Erwerbers schuldrechtlich ohne Bestellung eines Treu­händers gesichert werden sollen, den vorgesehenen Wortlaut der ihm
      auszustellenden Sicherheit;
    2. wenn die Sicherungspflicht des Bauträgers
      nach § 7 Abs 6 Z 2 erfüllt werden soll, den vorgesehenenWortlaut der Haftungserklärung der inländischen Gebietskörperschaft oder
      die entsprechende gesetzliche Bestimmung.
    3. wenn die Sicherungspflicht nach § 7 Abs 6 Z 3
      erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut dereine gleichwertige Sicherung gewährleistenden Vereinbarungen;
    4. wenn die Sicherungspflicht nach § 7 Abs 6 Z 4
      erfüllt werden soll, den vorgesehenen Wortlaut derVereinbarung mit dem Kreditinstitut.

Der Rücktritt ist binnen einer Woche zu erklären. Die Rücktrittsfrist
beginnt
mit dem Tag, an dem der Erwerber eine Zweitschrift oder Kopie
seiner Vertragserklärung und die oben in Pkt. l -5 genannten Infor­mationen
sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht schriftlich erhält. Das
Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens einen Monat nach Abgabe der Vertrag
Erklärung des Erwerbers.

Darüber hinaus kann der Erwerber von seiner Vertag Erklärung
zurücktreten, wenn eine von den Par­teien dem Vertrag zugrunde gelegte Wohnbauförderung
ganz oder in erheblichem Ausmaß aus nicht bei ihm gelegenen Gründen nicht
gewährt wird. Der Rücktritt ist binnen einer Woche zu erklären. Die Rücktrittsfrist
beginnt,
sobald der Erwerber vom Unterbleiben der Wohnbauförderung
informiert wird und gleichzeitig oder nachher eine schriftliche Belehrung über
das Rücktrittsrecht erhält. Das Rücktritts­recht erlischt jedoch spätestens
einen Monat nach Erhalt der Information über das Unterbleiben der
Wohnbauförderung.

Der Erwerber kann den Rücktritt dem Bauträger oder dem Treuhänder
gegenüber schriftlich erklären.

Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung bezüglich
eines
Immobiliengeschäfts gilt auch für einen im Zuge der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertag.

Die Absendung der Rücktrittserklärung am letzten Tag der Frist (Datum
des Poststempels) genügt. Als Rücktrittserklärung genügt die Übersendung eines
Schriftstückes, das eine Ver­tragserklärung auch nur einer Partei enthält, mit
einem Zusatz, der die Ablehnung des Verbrauchers erkennen lässt.

5. Haftungsausschluss

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Die hier veröffentlichen Informationen der Immobilien basieren auf den Angaben der jeweiligen Abgeber. Schantl ITH ist für fremde Informationen, die auf rechtswidrige Tätigkeit hinweisen, nicht verantwortlich. Ver-pflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben hiervon unberührt. Eine diesbezügliche Haftung ist jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung möglich. Bei Bekanntwerden von entsprechenden Rechtsverletzungen werden diese Inhalte umgehend entfernt. Eine vertragliche Grundlage besteht durch die Veröffentlichung der Inhalte nicht! Haftungsansprüche gegen Schantl ITH, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens Schantl ITH kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt.
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Seit 13. Juni 2014 neue Gesetzesregelung:
Der Auftraggeber wird informiert, dass für einen Verbraucher bei Abschluss des Vermittlungsauftrags außerhalb der Geschäftsräume des Maklers oder ausschließlich über Fernabsatz gemäß § 11 FAGG ein Rücktrittsrecht vom Vermittlungsauftrag binnen 14 Tagen besteht. Die Rücktrittsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Wenn der Makler vor Ablauf dieser 14tägigen Rücktrittsfrist tätig werden soll, bedarf es einer ausdrücklichen Aufforderung durch den Auftraggeber, der damit – bei vollständiger Vertragserfüllung innerhalb dieser Frist – sein Rücktrittsrecht verliert!